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Welche Leistungen bietet BAföG

Durch die Bedarfsermittlung wird herausgefunden, wie hoch der Zuschuss ist, den man erhält. Allerdings werden hier nicht die Kosten berücksichtigt, die für die Ausbildung tatsächlich anfallen, sondern ein allgemeiner Bedarf. Dabei handelt es sich um Pauschalbeträge, die abhängig von der Art der Ausbildungsstätte und Unterkunft sind. Seit dem 1.10.2010 liegt der Höchstsatz für Studenten ohne Kind in Deutschland bei 670 Euro. Zuschläge kann es neben dem Grundbedarf für die Mietkosten auch für die Kranken- und Pflegeversicherung geben, falls man nicht mehr familienversichert ist. Mittlerweile gibt es auch einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Seit 2010 wird außerdem eine Wohnpauschale von 224 Euro gezahlt, wenn man nicht bei den Eltern wohnt. 49 Euro stehen denjenigen zu, die bei ihren Eltern leben.

Eine Tabelle zu den aktuellen Bedarfssätzen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Die individuelle Förderung wird berechnet, indem vom jeweiligen Bedarfssatz das anzurechnende Vermögen und Einkommen abgezogen wird. Hier werden auch die Einkünfte der Eltern und des Ehepartners berücksichtigt.

Anrechnung von Einkommen auf das BAföG

Das Einkommen, das angerechnet wird, bezieht sich bei den Auszubildenden selbst auf den aktuellen Bewilligungszeitraum (Oktober bis September bzw. April bis März)und werden geschätzt. Innerhalb eines Bewilligungszeitraums darf man als Auszubildender selbst höchstens 4818 Euro verdienen, was einem 400 Euro-Job entspricht. Absolviert man ein bezahltes Praktikum, wird vom Einkommen zunächst die Werbekostenpauschale abgezogen und der Restbetrag dann voll angerechnet. Kindergeld wird dagegen nicht bei der Beantragung von BAföG berücksichtigt.

Bei den Eltern und Ehepartnern gilt das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres als Grundlage. Berücksichtigt wird immer das Einkommen beider Elternteile, auch wenn diese getrennt sind oder kein Kontakt zu einem Elternteil besteht. Das gilt auch für Auszubildende, die verheiratet sind, außer wenn der Antragsteller älter als 30 Jahre ist, nach Vollendung des 18 Lebensjahres länger als fünf Jahre erwerbstätig war oder nach Abschluss einer dreijährigen Ausbildung drei Jahre – oder bei kürzerer Ausbildung entsprechend länger – erwerbstätig war.

Hat der Auszubildende Geschwister, die im Haushalt der Eltern leben und kein eigenes Einkommen haben, wird ein Freibetrag gewährt. Sind die Geschwister allerdings in einer Berufsausbildung oder haben ein eigenes Einkommen, wird dieses auf den Freibetrag angerechnet.

Anrechnung von Vermögen auf das BAföG

Das eigene Vermögen darf nicht höher als 5200 Euro sein, sonst muss es zur Finanzierung der Ausbildung verwendet werden. Der Betrag erhöht sich für Verheiratete und Auszubildende mit Kindern jeweils um 1800 Euro pro Person. Auch ein PKW gilt als anrechenbares Vermögen. Gleiches gilt für Grundstücke. Das Vermögen des Ehepartners wird – im Gegensatz zu dessen Einkommen – nicht angerechnet. Auch das Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt.

Auslands-BAföG

Wer ein Studium, Teilstudium oder Praktikum im Ausland absolvieren möchte, hat die Möglichkeit Auslands-BAföG zu beantragen. Wer in Deutschland BAföG bekommt, dem ist diese Chance der Unterstützung auch im Ausland sicher. Wer kein Inlands-BAföG bekommt, kann sich trotzdem um Auslands-BAföG bemühen. Im Ausland sind die Ausgaben, die man hat unter Umständen höher. Deshalb kann auch jemand gefördert werden, der in Deutschland kein BAföG bekommt.

Nicht nur das Studium im Ausland kann gefördert werden, sondern auch ein Praktikum. Das muss aber im Rahmen einer Ausbildung an einer Hochschule, Akademie oder Fachschule abgeleistet werden. Die Dauer des Praktikums darf nicht geringer sein als 12 Wochen. Die Leistungen, die im Ausland erbracht werden, müssen außerdem zumindest teilweise auf das eigentliche Studium angerechnet werden können.

Im Ausland bekommen Studenten folgende Zuschüsse: Studiengebühren bis zu 4.600 Euro, Erstattung der Hin- und Rückreise, gegebenenfalls Zusatzleistungen der Krankenkasse und einen Auslandszuschlag, der abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsland zwischen 60 und 255 Euro beträgt. In der Regel muss Auslands-BAföG nicht zurückgezahlt werden.

BAföG-Rückzahlung

Circa viereinhalb Jahre nachdem die Förderungshöchstdauer des zuerst geförderten Ausbildungsabschnittes abgelaufen ist, bekommt man einen Feststellungsbescheid, der die Höhe der Rückzahlung festlegt. Nach fünf Jahren ist man verpflichtet mit der Rückzahlung zu beginnen. Monatlich müssen mindestens 105 Euro zurückgezahlt werden. Dabei wird das Einkomme berücksichtigt, was bedeutet, dass die Möglichkeit einer Freistellung von der Rückzahlung besteht, wenn die finanzielle Situation eine sofortige Rückzahlung nicht zulässt.

Beginnt man vor der Frist mit der Rückzahlung, besteht die Möglichkeit einen Nachlass zu bekommen, der sich nach der Höhe der Darlehensschuld richtet. So können besonders gute Leistungen oder eine verkürzte Studiendauer dafür sorgen, dass weniger zurückgezahlt werden muss.