Besonderheiten von BAföG
Wer ein Studium, Teilstudium oder Praktikum im Ausland absolvieren möchte, hat die Möglichkeit Auslands-BAföG zu beantragen. Wer in Deutschland BAföG bekommt, dem ist diese Chance der Unterstützung auch im Ausland sicher. Wer kein Inlands-BAföG bekommt, kann sich trotzdem um Auslands-BAföG bemühen. Im Ausland sind die Ausgaben, die man hat unter Umständen höher. Deshalb kann auch jemand gefördert werden, der in Deutschland kein BAföG bekommt.
Nicht nur das Studium im Ausland kann gefördert werden, sondern auch ein Praktikum. Das muss aber im Rahmen einer Ausbildung an einer Hochschule, Akademie oder Fachschule abgeleistet werden. Die Dauer des Praktikums darf nicht geringer sein als 12 Wochen. Die Leistungen, die im Ausland erbracht werden, müssen außerdem zumindest teilweise auf das eigentliche Studium angerechnet werden können.
Im Ausland bekommen Studenten folgende Zuschüsse: Studiengebühren bis zu 4.600 Euro, Erstattung der Hin- und Rückreise, gegebenenfalls Zusatzleistungen der Krankenkasse und einen Auslandszuschlag, der abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsland zwischen 60 und 255 Euro beträgt. In der Regel muss Auslands-BAföG nicht zurückgezahlt werden.
Studienfachwechsel und Studienabbruch
Wenn die Fachrichtung gewechselt wird, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Förderungsart und –dauer, solange der Wechsel aus einem wichtigen (darunter fallen auch Interessen- oder Neigungswechsel) oder unabweisbaren Grund stattgefunden hat. Bei einem zweiten Fachrichtungswechsel wird die bereits abgeleistete Semesterzahl angerechnet. Auch wenn der Studienwechsel oder Abbruch nach dem 4. Fachsemester stattfindet, muss ein unabweisbarer Grund (wie z.B. gesundheitliche Gründe) vorliegen, damit BAföG weiter gezahlt wird.
Übergang von Bachelor zu Master
Wenn noch Prüfungen im Bachelor-Studiengang abzulegen sind, wird dieser auch weiterhin gefördert. Erst wenn alle Leistungen erbracht wurden, kann BAföG für einen Masterstudiengang beantragt werden. Wurde noch kein Zeugnis für den Bachelorstudiengang ausgestellt, kann man dennoch BAföG für einen Master-Studiengang beantragen, wenn die Hochschule eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Liegt zwischen Beendigung des Bachelor-Studiengangs und dem Beginn des Masterstudiengangs nur ein Monat, kann für diese Zeit keine Förderung beantragt werden. Ist der Zeitraum allerdings größer, wird kein BAföG gezahlt. Grundsätzlich gilt, dass ein Bachelor-Studium absolviert werden muss, um für einen Master-Studiengang Förderung zu erhalten. Wurde vorher ein Diplomstudium absolviert, kann der Master nicht durch BAföG gefördert werden.
GEZ-Befreiung durch BAföG
Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern leben, sind sie verpflichtet Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn ein Fernseher oder Radio im Haushalt vorhanden ist. Die Höhe der Gebühren beträgt im Moment für einen Radio 17,28 Euro und für einen Fernseher 53,95 Euro pro Quartal. Bafög-Empfänger können sich von der Gebührenpflicht befreien lassen. Hierzu muss ein Antrag bei der GEZ gestellt werden, der den Bewilligungsbescheid oder eine beglaubigte Kopie enthält. Eine Immatrikulationsbescheinigung genügt nicht, um sich von den Rundfunkgebühren befreien zu lassen.